Berliner Informationsstelle Klimaschutz
Veröffentlicht auf Berliner Informationsstelle Klimaschutz (http://www.berlin-klimaschutz.de)
25.05.2013

EU-Richtlinien und Internationale Vereinbarungen

Das Land Berlin  sieht sich in besonderer Weise gefordert, national und international als Pionier für eine erfolgreiche lokale Klimaschutzpolitik zu wirken. Deshalb beteiligt sich das Land Berlin in internationalen Kooperationen an der Entwicklung und Verbreitung tragfähiger Strategien und Instrumente für den lokalen Klimaschutz und an der Formulierung ehrgeiziger Minderungsverpflichtungen für die Jahre nach 2012.

Kyoto-Protokoll zum internationalen Klimaschutz
Energiedienstleistungsrichtlinie (EDL-Richtlinie, 2006/32/EG)
Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2002/91/EG)
Kraft-Wärme-Kopplungs-Richtlinie (2004/8/EG)
Öko-Design-Richtlinie für energiebetriebene Produkte (2005/32/EG)
Wasserrahmenrichtlinie WRRL (2000/60/EG)
Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG)
Kyoto-Protokoll zum internationalen Klimaschutz

Nach dem Inkrafttreten der UN-Klimarahmenkonvention 1994 fand die erste Vertragsstaatenkonferenz 1995 in Berlin statt, bei der sich die teilnehmenden Staaten auf das Berliner Mandat einigten. Darunter sollte bis zur Vertragsstaatenkonferenz in Kyoto ein Protokoll oder ein anderes rechtlich verbindliches Instrument mit festen Reduktionszielen und einem Zeitrahmen zu ihrer Erreichung ausgearbeitet werden. Das in seinen Grundzügen ausgearbeitete Protokoll stand auf der dritten Vertragsstaatenkonferenz im Dezember 1997 im japanischen Kyoto zur endgültigen Verhandlung an. Am 11.12.1997 beschloss die Staatengemeinschaft das ergänzende, sogenannte Kyoto-Protokoll der UN-Klimarahmenkonvention.

Im Kyoto-Protokoll wurden erstmals völkerrechtlich verbindliche Zielwerte für den Ausstoß von Treibhausgasen (Kohlendioxid, Methan, Lachgas, fluorierte und perfluorierte Kohlenwasserstoffe, Schwefelhexafluorid) und Minderungspflichten für Industrieländer verankert. In der Verpflichtungsperiode von 2008 bis 2012 sollen demnach alle Industriestaaten ihre Treibhausgasemissionen um durchschnittlich 5 % gegenüber dem Basisjahr 1990 verringern. Im Annex B des Kyoto-Protokolls sind die Länder aufgelistet, die spezifische Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für die erste Vertragsperiode übernommen haben, u. a. auch Deutschland.

Das Kyoto-Protokoll nennt flexible Mechanismen, die den Vertragsstaaten eine Flexibilität bei der Umsetzung ihrer Reduktionsziele erlauben. Dazu gehören der Emissionshandel, Joint Implementation und der Clean Development Mechanism. Damit können die Annex-B-Länder ihre Verpflichtungen zur Emissionsreduktion teilweise außerhalb der eigenen Landesgrenzen erbringen. Das Kyoto-Protokoll trat am 16.2.2005 in Kraft und läuft 2012 aus. Es wurde bis zum Jahr 2010 von 192 Staaten und von der EU unterzeichnet sowie von 191 Staaten und von der EU ratifiziert. Nicht ratifiziert wurde das Protokoll durch die USA. Um die Aktivitäten für den weltweiten Klimaschutz fortsetzen zu können, arbeiten die Institutionen von Politik und Verwaltung, Wissenschaft und Nichtregierungsorganisationen weltweit an einer neuen rechtlich bindenden post-Kyoto Vereinbarung.

 

» http://unfccc.int/
Energiedienstleistungsrichtlinie (EDL-Richtlinie, 2006/32/EG)
Energiedienstleistungsrichtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (2006/32/EG)

Ziel der Richtlinie ist eine wirtschaftlichere und effizientere Endenergienutzung durch

  1. Festlegung von Richtzielen, Fördermaßnahmen sowie des institutionellen, finanziellen und rechtlichen Rahmens zur Beseitigung vorhandener Markthindernisse und -unzulänglichkeiten, die der effizienten Endenergienutzung entgegenstehen;
  2. Schaffung geeigneter Bedingungen für die Realisierung und die Förderung eines Markts für Energiedienstleistungen und für die Bereitstellung von Energieeffizienzprogrammen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen für Endverbraucher.

Die Richtlinie gilt für die Verteilung und den Einzelhandelsverkauf von Energie, für die Bereitstellung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, für Endkunden mit Ausnahme der Tätigkeiten, die dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten unterliegen, und bis zu einem gewissen Grad für die Streitkräfte. Sie betrifft den Einzelhandel, die Lieferung und Verteilung der großen netzgebundenen Energieträger wie Elektrizität und Erdgas sowie anderer Energieformen wie Fernheizung, Heizöl, Stein- und Braunkohle, forst- und landwirtschaftliche Energieerzeugnisse und Kraftstoffe.

Allgemeine Energieeinsparziele

Die Mitgliedstaaten müssen bis 2016 im Rahmen eines nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans (NEEAP) einen Energieeinsparrichtwert von 9 % festlegen und erreichen. Dieser Energieeinsparrichtwert wird nach der Methodik in Anhang I der Richtlinie festgelegt und berechnet.

Darüber hinaus müssen sie eine oder mehrere neue oder bestehende unabhängige Behörde(n) oder öffentliche Stelle(n) benennen, der bzw. denen die Gesamtkontrolle und Gesamtverantwortung für die Aufsicht über den zur Erreichung dieser Ziele festgelegten Rahmen obliegt.

» Richtlinie im Internet
Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2002/91/EG)

Richtlinie 2002/91/EG über das Energieprofil von Gebäuden

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002  gründet sich auf vier Hauptelemente:

  1. eine gemeinsame Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
  2. Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude wie auch bestehender Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden sollen;
  3. Zertifizierungssysteme (Erstellung von Energieausweisen) für neue und bestehende Gebäude und - wenn es sich um öffentliche Gebäude handelt - Anbringung der Energieausweise und anderer relevanter Informationen; die Ausweise sollten nicht älter als fünf Jahre sein;
  4. regelmäßige Inspektion von Heizkesseln und zentralen Klimaanlagen in Gebäuden sowie Überprüfung von Heizungsanlagen, deren Kessel mehr als 15 Jahre alt sind.

Die gemeinsame Berechnungsmethode sollte alle für die Energieeffizienz wichtigen Elemente und nicht nur die Qualität der Gebäudeisolierung einbeziehen. Dieses integrierte Konzept sollte unter anderem Heiz- und Kühlanlagen, Beleuchtungsanlagen sowie die Lage und Ausrichtung des Gebäudes, die Rückgewinnung von Wärme usw. berücksichtigen.

Die Mindestanforderungen an Gebäude werden auf der Grundlage der oben beschriebenen Methode berechnet. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Mindestnormen festzulegen.

 

» Richtlinie im Internet
Kraft-Wärme-Kopplungs-Richtlinie (2004/8/EG)

Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG.

Diese Richtlinie zielt darauf ab, gemeinsame und transparente Rahmenbedingungen zu schaffen, um den Bau von KWK-Anlagen zu fördern und zu erleichtern. Dieses Gesamtziel zerfällt in zwei Einzelaspekte:

  1. Kurzfristig sollte eine Richtlinie dazu dienen, bestehende KWK-Anlagen zu konsolidieren und den Bau neuer Anlagen zu fördern;
  2. mittel- bis langfristig sollte die Richtlinie den notwendigen Rahmen schaffen, in dem eine hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung die Emissionen von CO2 und anderen Schadstoffen senkt und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt.

In einigen Mitgliedstaaten ist ein solcher ordnungspolitischer Rahmen bereits ausgearbeitet worden, so z. B. in Belgien (grüne Zertifikate und Quoten für den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung), in Spanien (Verordnung zum Verkauf von KWK-Strom) oder in Deutschland (Gesetz zur Kraft-Wärme-Kopplung).

» Richtlinie im Internet
Öko-Design-Richtlinie für energiebetriebene Produkte (2005/32/EG)

Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

In der Rahmenrichtlinie werden die Prinzipien, Bedingungen und Kriterien für die Festlegung ökologischer Anforderungen an energiebetriebene Produkte (Ökodesign) festgelegt. Es sind also keine Vorschriften für einzelne Produkte vorgesehen. Produktspezifische Anforderungen sollen vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden - nach eingehender Konsultation der Interessengruppen und einer Folgenabschätzung.

Die Rahmenrichtlinie gilt im Prinzip für jedes mit Energie betriebene Produkt, das in Verkehr gebracht wird. Sie gilt auch für Teile, die zum Einbau in energiebetriebene Produkte bestimmt sind, die als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht werden und die für sich auf ihre umweltrelevanten Eigenschaften geprüft werden können.

Alle Arten von Energie werden erfasst, insbesondere die Elektrizität sowie feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe. Sie gilt für jedes in der Europäischen Union in Verkehr gebrachte Produkt sowie für importierte Produkte. Die Richtlinie gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.

» Richtlinie im Internet
Wasserrahmenrichtlinie WRRL (2000/60/EG)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

Die Europäische Union schafft einen Rahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, des Grundwassers, der Übergangsgewässer und der Küstengewässer. Ziel ist es, bis 2015 einen guten ökologischen und chemischen Zustand aller Gewässer in der Gemeinschaft zu erreichen.

Diese Rahmenrichtlinie verfolgt mehrere Ziele, beispielsweise die Verschmutzung der Gewässer zu verhindern bzw. zu reduzieren, die nachhaltige Nutzung des Wassers zu fördern, die Umwelt zu schützen, den Zustand der aquatischen Ökosysteme zu verbessern und die Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren zu abzuschwächen.

» Richtlinie im Internet
Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG)

Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle

Diese Maßnahmen gelten für alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt oder gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu entledigen hat. Sie gelten nicht für gasförmige Ableitungen, radioaktive Abfälle, im Bergbau auftretende Abfälle, Tierkörper und landwirtschaftliche Abfälle, Abwässer, und ausgesonderte Sprengstoffe, da für diese verschiedenen Arten von Abfällen eine besondere Gemeinschaftsregelung gilt.

Die Mitgliedstaaten müssen die unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung verbieten und die Abfallvermeidung, die Verwertung und Umwandlung von Abfällen sowie Verfahren zur Wiederverwendung von Abfällen fördern. Sie unterrichten die Kommission über die Entwürfe von Regelungen für die Verwendung von Stoffen, deren Beseitigung technische Schwierigkeiten oder übermäßige Kosten verursachen könnte, sowie für die Förderung der mengenmäßigen Verringerung bestimmter Abfälle, die Aufbereitung von Abfällen im Hinblick auf ihre Verwertung und Wiederverwendung, die Verwendung von natürlichen Ressourcen in Bereichen, in denen diese durch wiedergewonnene Stoffe ersetzt werden können.

Diese Maßnahmen sehen eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Beseitigungsanlagen, die den modernsten Technologien Rechnung tragen, vor. Dieses Netz muss es der Gemeinschaft erlauben, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglichen, diese Autarkie anzustreben. Dieses Netz muss darüber hinaus gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen beseitigt werden, die ein hohes Niveau des Umweltschutzes gewährleisten.

» Richtlinie im Internet
Quellen-URL: http://www.berlin-klimaschutz.de/klimaschutz-berlin/eu-richtlinien-und-internationale-vereinbarungen
Die BIK ist eine Initiative des
Landes Berlin
Die BIK wird realisert durch die
Berliner Energieagentur
Foto: Gust/Berliner NetzwerkE
Klaus Wein
Gruppenleiter Marktstrategie, GASAG AG
Bio-Erdgas und Kraft-Wärme-Kopplung: Dieses Duo steht für Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Luftreinhaltung.